Kameraüberwachung am Arbeitsplatz: Darf ein Arbeitgeber sein Personal mit Kameras überwachen?

  • , von ASE
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Die Kameraüberwachung am Arbeitsplatz kann z. B. gegen Diebstahl oder Sachbeschädigung helfen. Der Eingriff in die Privatsphäre von Mitarbeitern und Besuchern ist jedoch erheblich. Daher dürfen Arbeitgeber nur dann Kameras aufstellen, wenn sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen.

Die Arbeitgeber sollten dafür sorgen, dass der Eingriff in die Privatsphäre so gering wie möglich ist. Eine Kamera in einer Toilette oder Umkleidekabine zum Beispiel geht zu weit, da Personen auf dem Bild zu sehen sein könnten.

Außerdem sollte die Kamera keinen Ton aufnehmen. Dies ist in der Tat für den Zweck nicht erforderlich.

Gerechtfertigtes Interesse

Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Kameraüberwachung haben. Zum Beispiel, um Diebstähle zu verhindern oder Mitarbeiter und Besucher zu schützen.

Notwendigkeit einer Kameraüberwachung

Die Kameraüberwachung muss notwendig sein. Das heißt, der Arbeitgeber kann das Ziel, z. B. die Betrugsbekämpfung, nicht auf andere Weise erreichen. Gibt es keine andere Möglichkeit, die weniger in die Privatsphäre eingreift? Das sollte der Arbeitgeber zuerst prüfen.

Die Kameraüberwachung sollte auch nicht allein stehen. Sie sollte Teil eines Gesamtpakets von Maßnahmen sein.

Privacytoets

Der Arbeitgeber muss zunächst eine Datenschutzprüfung durchführen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Interessen und Rechte der Arbeitnehmer und Besucher gegen seine eigenen Interessen abwägt.

Der Arbeitgeber muss die Pläne auch mit dem Betriebsrat (OR) im Voraus besprechen. Bevor der Arbeitgeber mit der Kameraüberwachung beginnen kann, muss der Betriebsrat seine vorherige Zustimmung erteilen.

DPIA

Setzt der Arbeitgeber eine groß angelegte und/oder systematische Kameraüberwachung ein, um Diebstahl und Betrug durch Mitarbeiter zu bekämpfen? Wenn ja, muss der Arbeitgeber eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA) durchführen.

Dies ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber zu diesem Zweck eine Kameraüberwachung strukturell oder über einen längeren Zeitraum einsetzt.

Will der Arbeitgeber eine versteckte Kamera (verdeckte Kameraüberwachung) einsetzen? Dann muss der Arbeitgeber dafür immer eine DPIA durchführen. Selbst wenn die verdeckte Kameraüberwachung nur zufällig erfolgt.

Rechte von Arbeitnehmern und Besuchern

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Mitarbeiter und Besucher wissen, dass eine Kamera vorhanden ist und zu welchem Zweck sie da ist. Zum Beispiel durch das Aufhängen von Schildern.

Die Allgemeine Datenschutzverordnung (GDPR) räumt den betroffenen Personen außerdem folgende Rechte ein:

  • das Recht, Daten (Kamerabilder) einzusehen;
  • das Recht auf Vergessenwerden;
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung;
  • das Recht, der Verwendung personenbezogener Daten zu widersprechen.

Aufbewahrungsdauer von Kamerabildern

Der Arbeitgeber darf Kamerabilder nicht länger als nötig aufbewahren. Als Richtwert gilt eine Höchstdauer von vier Wochen.

Aber ist ein Vorfall aufgezeichnet worden, z. B. ein Diebstahl? Dann kann der Arbeitgeber das entsprechende Filmmaterial aufbewahren, bis der Vorfall aufgeklärt ist.

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