Kameraüberwachung in Geschäften, Restaurants und Sportvereinen: Sind Kameras in einem Supermarkt, Café oder Schwimmbad erlaubt?
- , von ASE
- 2 min lesen

- Teilen Sie mit:
- Teilen Sie
- X
- Anheften
- Bote
- Dieses Produkt teilen
Die Kameraüberwachung in oder um ein Geschäft, einen Gastronomiebetrieb oder einen Sportverein kann zum Schutz von Eigentum, Besuchern und Personal beitragen. Der Eingriff in die Privatsphäre von Kunden und Mitarbeitern ist jedoch erheblich. Daher dürfen Unternehmer nur dann Kameras aufstellen, wenn sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Sie müssen auch dafür sorgen, dass die Privatsphäre der Kunden und des Personals so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Eine Kamera in einer Umkleidekabine, einem Umkleideraum oder einer Toilette geht zu weit, da Personen auf den Bildern entblößt werden könnten.
Gerechtfertigtes Interesse
Der Unternehmer muss ein berechtigtes Interesse an der Kameraüberwachung haben. Zum Beispiel, um Diebstahl zu verhindern oder Kunden und Mitarbeiter zu schützen.
Notwendigkeit einer Kameraüberwachung
Die Kameraüberwachung muss notwendig sein. Das heißt, der Unternehmer kann das Ziel nicht auf andere Weise erreichen. Gibt es keine andere Möglichkeit, die weniger in die Privatsphäre eingreift? Das sollte der Unternehmer zuerst prüfen.
Die Kameraüberwachung sollte auch nicht allein stehen. Sie sollte Teil eines Gesamtpakets von Maßnahmen sein.
Privacytoets
Der Unternehmer muss zunächst einen Datenschutztest durchführen. Das bedeutet, dass er die Interessen der Kunden und der Mitarbeiter gegen seine eigenen Interessen abwägen muss.
DPIA
Setzt der Unternehmer zur Bekämpfung von Mitarbeiterdiebstahl und -betrug eine groß angelegte und/oder systematische Kameraüberwachung ein? Wenn ja, muss der Arbeitgeber eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA) durchführen.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Unternehmer zu diesem Zweck eine Kameraüberwachung strukturell oder über einen längeren Zeitraum einsetzt.
Will der Unternehmer eine versteckte Kamera (verdeckte Kameraüberwachung) einsetzen? Dann muss der Unternehmer dafür immer eine DPIA durchführen. Selbst wenn die verdeckte Kameraüberwachung nur zufällig erfolgt.
Rechte von Kunden und Mitarbeitern
Bevor die Kunden das Geschäft betreten, sollten sie wissen können, dass es eine Kameraüberwachung gibt. Der Unternehmer muss sie darüber informieren. Zum Beispiel durch das Aufhängen von Schildern. Es sollte klar sein, zu welchem Zweck die Kameras dort angebracht sind.
Die Allgemeine Datenschutzverordnung (AVG) räumt den Betroffenen zudem folgende Rechte ein:
- das Recht auf Dateneinsicht (Kamerabilder);
- das Recht auf Vergessenwerden;
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung;
- das Recht, der Verwendung personenbezogener Daten zu widersprechen.
Aufbewahrungsdauer von Kamerabildern
Der Unternehmer darf Kamerabilder nicht länger als nötig aufbewahren. Als Richtwert gilt eine Höchstdauer von vier Wochen.
Aber ist ein Vorfall aufgezeichnet worden, z. B. ein Diebstahl? Dann kann der Arbeitgeber das entsprechende Filmmaterial aufbewahren, bis dieser Vorfall aufgeklärt ist.